Allgemeine Geschäftsbedingungen der BSH Hausgeräte GmbH (AGB)
1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Bedingungen ("AGB") gelten für sämtliche Verkäufe der BSH Hausgeräte GmbH ("BSH"). Sie gelten auch dann, wenn die jeweilige Bestellung des Händlers ohne Bezugnahme auf oder unter Ablehnung dieser AGB abgegeben worden ist.
1.2. Die AGB stellen einen Bestandteil jedes Auftrags / jeder Bestellung des Händlers dar. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Händlers sind nur dann und nur insoweit für die BSH bindend, wenn und als sie von BSH schriftlich anerkannt wurden.
1.3. Die Allgemeinen Lieferbedingungen des Elektrogroßhandels Österreich (in der jeweils geltenden Fassung) finden gegenüber den AGB der BSH nur subsidiäre Anwendung.
1.4. Die „Gemeinsamen Richtlinien des FEEI, des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie und des Bundesgremiums des Radio- und Elektrohandels für die Abwicklung und Vergütung von Gewährleistungsarbeiten gegenüber Endverbrauchern" finden gegenüber den AGB subsidiäre Anwendung.
2. Vertragsabschluss
2.1. Das Vertragsverhältnis zwischen Händler und BSH kommt rechtswirksam zustande, sobald nach Erhalt der Bestellung des Händlers (= Anbot auf Abschluss eines Kaufvertrages) eine schriftliche Auftragsbestätigung von der BSH (=Annahme des Angebots) versandt wurde oder die Lieferung erfolgt ist. Eine allfällige Bestätigung des Eingangs der Bestellung („Bestellbestätigung“) stellt keine Auftragsbestätigung im Sinne des Punktes 2.1 dar.
2.2. Bestellungen bleiben für den Händler jedenfalls einen Monat ab Einlangen bei BSH bindend. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung, wenn ihm nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Im Falle eines Widerspruchs kann ohne weitere Verständigung des Händlers von der Auslieferung der Ware Abstand genommen werden, ohne dass dem Händler dadurch irgendwelche Ansprüche erwachsen.
3. Lieferung
3.1. Sämtliche Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Erst nach ungenütztem Verstreichen einer ausdrücklich gesetzten und angemessenen Nachfrist, die aus produktionstechnischen Gründen aber nicht weniger als einen Monat betragen darf, ist der Händler zum Rücktritt berechtigt.
3.2. Können angegebene Lieferzeiten infolge von auf höherer Gewalt basierenden Produktions- oder Betriebsstörungen nicht eingehalten werden, ist die Lieferzeit entsprechend angemessen zu verlängern. Als höhere Gewalt sind etwa außerordentliche Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Energie- oder Rohstoffmangel sowie Betriebsstörungen auch bei Zulieferern anzusehen. Dem Händler steht ein Rücktrittsrecht erst nach Ablauf einer angemessenen und von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist zu.
3.3. Verweigert der Händler unberechtigterweise die Annahme einer Lieferung, ist BSH* unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, dem Händler die Kosten für die Anlieferung in Rechnung zu stellen.
4. Preise
4.1. Preise verstehen sich - soweit nicht anders vereinbart - als Nettopreise, also insbesondere ohne Umsatzsteuer. Im Preis inbegriffen ist jedoch die produktspezifisch übliche Verpackung.
4.2. Sonderwünsche des Händlers (zB Lieferung an eine andere Anschrift als die des Händlers, beschleunigte Versandart, Beauftragung eines speziellen Spediteurs, Lieferung auf Palette) werden im Rahmen des organisatorisch Durchführbaren berücksichtigt. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Händler.
4.3. Etwaige Produktzugaben (zB Waschmittel, …) die dem Händler im Rahmen der Verkaufsförderung überlassen werden, sind zur Gänze dem Endkonsumenten weiterzugeben.
5. Zahlung, Verzug, Aufrechnung
5.1. Zahlungen gelten als geleistet, wenn und soweit der entsprechende Betrag auf dem Konto der BSH unwiderruflich gutgebucht worden ist.
5.2. Bei Zahlungsverzug durch den Händler gebühren - vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche- Verzugszinsen in der Höhe von 1,5 % pro Monat ab Fälligkeit.
5.3. Eingeräumte Zahlungsziele oder Zahlungserleichterungen werden gegenstandslos und alle Forderungen sofort fällig, wenn der Händler mit Teilzahlungen in Verzug gerät (Terminsverlust). Gleiches gilt, wenn Schecks oder Wechsel bei Vorlage nicht eingelöst werden oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Händlers beantragt wird.
5.4. Bei Zahlungsverzug des Händlers werden Zahlungen zuerst auf die Kosten (auch auf außergerichtliche Kosten für Mahnung und Betreibung), dann auf Zinsen und zuletzt - beginnend mit der ältesten Verbindlichkeit – auf das Kapital angerechnet.
5.5. Der Händler kann gegen Ansprüche der BSH mit eigenen Forderungen gegen die BSH nicht aufrechnen (Aufrechnungsverbot).
5.6. Es besteht seitens BSH die Möglichkeit, dem Händler vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich Saldenaufstellungen zu übermitteln. Der ausgewiesene Saldo ist für den Händler verbindlich, wenn er nicht unter Vorlage entsprechender Beweismittel binnen 4 Wochen bestritten wird.
5.7. Bei Eintritt in einen (anderen) Verband besteht ein Anspruch auf einen Bonus aus dieser Vereinbarung nur mehr insoweit, als die Gesamtkonditionen aufgrund der Verbandsmitgliedschaft für den Händler schlechter sind als die Konditionen aus dieser Vereinbarung. Bis zum Beitritt zu einem Verband werden die Ziele und Boni aus dieser Vereinbarung aliquotiert.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die von BSH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im alleinigen Eigentum der BSH.
6.2. Der Händler ist zum Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt an ihn gelieferten Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes nur dann und nur insoweit berechtigt, als er die aus dem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware eingenommenen Gelder gesondert vom sonstigen Vermögen des Händlers aufbewahrt und die eingenommenen Gelder unverzüglich an BSH weiterleitet. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, ist BSH berechtigt, sämtliche Waren, die an den Händler geliefert wurden und auch die Ware, die ihm zu
Ausstellungszwecken zur Verfügung gestellt worden ist, abzuholen. Der Händler verzichtet in diesem Fall ausdrücklich darauf, Unterlassungs-, Besitzstörungs- oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
6.3. Bei Zahlungsverzug ist dem Händler der Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware nur im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes und nur gegen Barzahlung erlaubt. Der Händler ist verpflichtet, den an ihn fakturierten Betrag unmittelbar zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten an BSH zu überweisen (betreffend die Verzugszinsen gilt Punkt 5.2 entsprechend). Bei Verkauf auf Kredit hat der Händler den Eigentumsvorbehalt nachweislich auf seinen Kunden zu übertragen und die Verkaufsmodalitäten, den vollen Namen und die Adresse des Käufers sowie des Warenempfängers, die jeweils vom aufrechten Eigentumsvorbehalt verständigt sind, schriftlich mitzuteilen.
6.4. Der Händler haftet bis zur vollständigen Bezahlung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware für jede Lieferung. Er ist daher auch verpflichtet, für eine entsprechende Versicherungsdeckung zu sorgen und hinsichtlich der noch nicht zur Gänze bezahlten Ware die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf BSH zu übertragen, ohne dass es hierzu einer Aufforderung bedarf.
7. Verpackung
7.1. Es besteht keine Verpflichtung für die BSH, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. BSH liefert entpflichtet. Sonderwünsche des Händlers (zB Spezialverpackung) werden im Rahmen des organisatorisch Durchführbaren berücksichtigt. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Händler.
8. Ort der Leistung, Gefahrenübergang
8.1. Der Verkauf erfolgt CPT Incoterms 2010.
9. Gewährleistung
9.1. Weist die gelieferte Ware bei Übergabe einen Mangel auf, wird der Mangel in angemessener Frist und nach eigener Wahl der BSH entweder unentgeltlich durch den eigenen Kundendienst nachgebessert oder durch Ersatzlieferung behoben. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann der Händler Minderung des Entgelts oder – sofern nicht ein geringfügiger Mangel vorliegt – Wandlung verlangen.
9.2. Gesetzliche und vertragliche Ansprüche des Händlers, die auf einem Mangel der Ware gründen, müssen bei sonstigem Rechtsverlust binnen 24 Monaten ab Übergang der Gefahr gerichtlich geltend gemacht werden. Bei Waren, die als wertgeminderte Waren verkauft wurden, oder bei gebrauchten Waren beträgt diese Frist - auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird - lediglich 12 Monate ab Übergang der Gefahr.
9.3. BSH haftet, nicht für Mangelfolgeschäden.
10. Rücktritt vom Vertrag
10.1. BSH behält sich die Auflösung des bestehenden Vertrags aus wichtigem Grunde vor. Ein wichtiger Grund liegt etwa dann vor, wenn Umstände eintreten, die es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Händler seine Verbindlichkeit erfüllen wird können (z.B. Konkurs-Eröffnungsantrag). Ein zum Rücktritt berechtigender wichtiger Grund besteht auch dann, wenn ein Vertrag geschlossen wurde, ohne dass die AGB Vertragsgegenstand geworden wären.
10.2. Begehrt der Händler den Rücktritt von der Bestellung, kann die BSH eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des UVP sowie der Ersatz aller bis zur Wirksamkeit der Rücktrittserklärung entstandenen Kosten - einschließlich jener für Mahnung, Forderungsbetreibung sowie gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten - verlangen, anstatt auf Erfüllung zu bestehen.
10.3. Stornogebühren können von BSH auch dann geltend gemacht werden, wenn trotz Säumigkeit des Händlers auf den Rücktritt verzichtet wird. Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Ersatz allfälliger weiterer Kosten, welche aufgrund der Säumnis des Händlers eingetreten sind.
11. Beanstandung und Mängelrüge
11.1. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder wegen erkennbar unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, dh spätestens an dem der Warenannahme folgenden Werktag, zu rügen. Sichtbare Schäden an der Verpackung sind noch gegenüber dem Frachtführer zu reklamieren.
11.2. Auch andere Mängel sind ohne unnötigen Aufschub nach Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen.
11.3. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Anzeige von Mängeln gilt die Ware als genehmigt.
12. Gewerbliche Rechtschutz und Urheberrechte
12.1. Sofern ein Dritter gegen den Händler wegen Verletzung seines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden Schutzrecht) durch eine von BSH gelieferte Ware berechtigte Ansprüche erhebt, haftet BSH gegenüber dem Händler wie folgt: Nach Wahl und auf Kosten von BSH wird entweder ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben oder die Ware so weit geändert, dass mit ihr nicht mehr in das Schutzrecht des Dritten eingegriffen wird oder die Ware ausgetauscht. Falls dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich ist, wird BSH die Ware gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurücknehmen.
12.2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn der Händler die BSH über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichs-verhandlungen der BSH vorbehalten bleiben und der Händler eine Schutzrecht-Verletzung nicht selbst anerkennt.
12.3. Ansprüche des Händlers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrecht-Verletzung durch spezielle Vorgaben des Händlers, durch eine von BSH nicht voraussehbare Anwendung, durch nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Händler die Ware verändert oder gemeinsam mit nicht von BSH gelieferten Produkten verwendet.
12.4. Andere Ansprüche gegen die BSH, welcher Art auch immer, sind ausgeschlossen.
13. Sonstige Haftung
13.1. Schadenersatzansprüche des Händlers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit BSH nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend haftet. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen ist das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig.
14.2. Es kommt ausnahmslos österreichisches Recht zur Anwendung.